Treppenhausreinigung und Nebenkosten: Was Vermieter und Hausverwaltungen wissen sollten
Treppenhausreinigung und Nebenkosten: Was Vermieter und Hausverwaltungen wissen sollten

Inhalt dieses Artikels 5 Abschnitte
Neben dem Leistungsumfang stellt sich für Vermieter und Hausverwaltungen vor allem eine Frage: Wie werden die Kosten der Treppenhausreinigung abgerechnet? Dieser Beitrag gibt einen Überblick. Er ersetzt keine Rechtsberatung – bei konkreten Fragen zu Ihrem Mietvertrag wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder Ihren Eigentümerverband.
Gebäudereinigung als Betriebskosten
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) nennt in § 2 Nr. 9 ausdrücklich die Kosten der Gebäudereinigung. Dazu zählt die Reinigung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile – also Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen und die Fahrkorbkabine des Aufzugs. Voraussetzung für die Umlage ist, dass der Mietvertrag sie vorsieht.
Worauf es bei der Abrechnung ankommt
- Klarer Leistungsumfang: Was wird wie oft gereinigt? Ein objektbezogener Reinigungsplan schafft Transparenz.
- Trennung der Leistungen: Regelmäßige Reinigung der Gemeinschaftsflächen getrennt von Sonderleistungen ausweisen lassen.
- Nachvollziehbare Rechnungen: Objekt, Zeitraum und Leistung müssen erkennbar sein.
- Wirtschaftlichkeit: Angebote vergleichen und das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Blick behalten.
Von der Kehrwoche zum Dienstleister
In vielen Häusern reinigen die Mieter das Treppenhaus noch selbst im Wechsel. Das spart auf dem Papier Geld, führt aber oft zu Ärger: unterschiedliche Ansprüche, verpasste Wochen, Beschwerden bei der Verwaltung. Ein fester Dienstleister schafft einheitliche Qualität und entlastet die Verwaltung von Schlichtungsarbeit. Wie der Wechsel vertraglich umgesetzt werden kann, hängt vom Mietvertrag und der Hausordnung ab – hier lohnt eine rechtliche Prüfung vorab.
Was wir für eine saubere Abrechnung tun
Wir erstellen für jedes Objekt einen Reinigungsplan mit festem Leistungsumfang, rechnen pro Objekt ab und weisen Sonderleistungen wie Glasreinigung oder Pflasterreinigung getrennt aus. Was in einen guten Leistungsumfang gehört, zeigt auch unser Beitrag zum Leistungsverzeichnis.
Serie für Hausverwaltungen & Vermieter (6 Teile): Treppenhausreinigung: Umfang & Turnus · Treppenhausreinigung & Nebenkosten · Gemeinschaftsflächen sauber halten · Eingangsbereich & Glastüren · Reinigung vergeben: Leitfaden · Außenpflege: der Jahresplan
Sie möchten die Treppenhausreinigung neu vergeben? Fordern Sie Ihr kostenloses und unverbindliches Angebot an oder rufen Sie uns an: 0155 60 55 40 03. Wir betreuen Objekte in Fulda und im ganzen Landkreis – unter anderem in Petersberg, Künzell, Eichenzell und Hünfeld.
Häufige Fragen zu Kosten und Umlage
Dürfen die Kosten der Treppenhausreinigung auf Mieter umgelegt werden?
Die Kosten der Gebäudereinigung gehören nach § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Betriebskosten – vorausgesetzt, der Mietvertrag sieht die Umlage vor. Im Einzelfall sollten Vermieter das rechtlich prüfen lassen.
Was muss auf der Rechnung des Reinigungsdienstleisters stehen?
Für eine saubere Abrechnung sollten Objekt, Leistungszeitraum und Leistungsumfang klar erkennbar sein. Werden in einem Auftrag auch nicht umlagefähige Arbeiten erledigt, hilft eine getrennte Aufstellung.
Können Mieter die Treppenhausreinigung selbst übernehmen?
Ja, wenn das im Mietvertrag oder in der Hausordnung so geregelt ist. Viele Verwaltungen stellen aber auf einen Dienstleister um, weil die Qualität bei der Kehrwoche stark schwankt. Ob und wie das geht, hängt vom Mietvertrag ab.
Was bedeutet das Wirtschaftlichkeitsgebot?
Vermieter sollen bei Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Ein klarer Leistungsumfang und ein nachvollziehbares Angebot helfen, das gegenüber Mietern zu belegen.
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